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   Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-400/19   

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Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-400/19 (https://dejure.org/2020,35044)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.11.2020 - C-400/19 (https://dejure.org/2020,35044)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. November 2020 - C-400/19 (https://dejure.org/2020,35044)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Ungarn (Marges bénéficiaires)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 34 AEUV - Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse - Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 - Nationales Gesetz über das Verbot unlauterer Verkaufspraktiken gegenüber Zulieferern bei Agrar- und ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-2/18

    Lietuvos Respublikos Seimo narių grupe

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-400/19
    Diese Fragen standen bereits im Urteil vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe (C-2/18, EU:C:2019:962), im Vordergrund, und für die Zwecke dieser Schlussanträge wird es erforderlich sein, die Erwägungen und Ergebnisse dieser Entscheidung recht eingehend zu prüfen.

    Der Gerichtshof hat in Rn. 52 des Urteils vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe (C-2/18, EU:C:2019:962), nämlich betont, dass der Erlass der Richtlinie 2019/633, die gemäß ihrem Art. 14 am 30. April 2019 in Kraft getreten ist, bestätige, dass es keine abschließende Harmonisierung des Bereichs der Bekämpfung unfairer Handelspraktiken in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette gab.

    Außerdem hat der Gerichtshof in den Rn. 49 und 50 des Urteils vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe (C-2/18, EU:C:2019:962), im Wesentlichen bestätigt, dass die Verordnung Nr. 1308/2013, ungeachtet der Verweise auf bestimmte unlautere Praktiken, keine abschließende Regelung unlauterer Praktiken im Sektor Milch und Milcherzeugnisse - dem Gegenstand jener Rechtssache - enthält.

    So hat der Gerichtshof in den Rn. 56 und 73 des Urteils vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe (C-2/18, EU:C:2019:962), ausgeführt, dass die fraglichen nationalen Regelungen geeignet sein müssen, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was zu dessen Erreichung erforderlich ist(25).

    Die im Urteil vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe (C-2/18, EU:C:2019:962), in Frage stehenden nationalen Regelungen untersagten dem Ankäufer von Rohmilch, die bestimmten Qualitätsanforderungen entsprach, gegenüber Erzeugern, die zu derselben Gruppe gehörten, die anhand der täglichen Verkaufsmenge von Rohmilch, deren Zusammensetzung und Qualität identisch ist und die nach derselben Methode geliefert wird, gebildet wurde, unterschiedliche Grundpreise anzuwenden.

    Der Gerichtshof hat daher in Rn. 60 des Urteils vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe (C-2/18, EU:C:2019:962), entschieden, dass die nationalen Rechtsvorschriften, unter diesem Blickwinkel betrachtet, insofern als Mittel zur Bekämpfung möglicher unlauterer Geschäftspraktiken gerechtfertigt werden konnten, als sie Preisdiskriminierung zwischen Zulieferern verhinderten, die davon abhing, ob sie Mitglieder einer bestimmten anerkannten Milcherzeugerorganisation waren(28).

    Angesichts dessen jedoch, dass der Gerichtshof in Rn. 62 des Urteils vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe (C-2/18, EU:C:2019:962), zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die litauischen Rechtsvorschriften, die die Wirkung hatten, sicherzustellen, dass Ankäufer "allen Erzeugern, die sich in Bezug auf ein objektives Kriterium, nämlich die Tagesmenge der verkauften Milch, in einer vergleichbaren Situation befinden, einen identischen Grundpreis"(31) anbieten, geeignet waren, mögliche unlautere Praktiken zu bekämpfen und somit offenbar nicht gegen die Verordnung Nr. 1308/2013 verstießen, ließe sich, wenn § 3 Abs. 2 Buchst. u des Gesetzes Nr. XCV von 2009 dieselbe Wirkung hätte, auch von ihm sagen, dass er den Anforderungen der Verordnung entspricht, sofern er nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der angeführten Ziele erforderlich ist.

    Hat aber § 3 Abs. 2 Buchst. u des Gesetzes Nr. XCV von 2009 diese Wirkung? Meiner Auffassung nach bestehen zwischen der vorliegenden Rechtssache und den Umständen der im Urteil vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe (C-2/18, EU:C:2019:962), in Rede stehenden litauischen Rechtsvorschriften subtile Unterschiede.

    Es trifft auch zu, dass der Anwendungsbereich von § 3 Abs. 2 Buchst. u des Gesetzes Nr. XCV von 2009 erheblich weiter geht als sein litauischer, den Milchsektor betreffender Gegenpart, um den es im Urteil vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe (C-2/18, EU:C:2019:962), ging, da die fragliche ungarische Rechtsvorschrift für eine breitere Palette landwirtschaftlicher Erzeugnisse gilt.

    Im Urteil vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe (C-2/18, EU:C:2019:962), war der Gerichtshof dementsprechend bereit, die litauischen Rechtsvorschriften als Mittel aufrechtzuerhalten, der Marktmacht entgegenzuwirken und die Position der schwächeren Partei zu stärken.

    Es lässt sich auch nicht sagen, dass § 3 Abs. 2 Buchst. u des Gesetzes Nr. XCV von 2009 die vom Gerichtshof in Rn. 69 des Urteils vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe (C-2/18, EU:C:2019:962), genannten wettbewerbsfördernden Wirkungen hat, indem er sicherstellt, dass bestimmte Erzeuger aufgrund ihrer wegen Nichtmitgliedschaft in einer anerkannten Milcherzeugerorganisation schwächeren Verhandlungsposition keine Preisdiskriminierung erleiden(37).

    Erstens hat Ungarn im Unterschied zu der Sachlage in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe (C-2/18, EU:C:2019:962), ergangen ist, keinen Nachweis unlauterer Wettbewerbspraktiken der Einzelhändler in Bezug auf die breite Palette der durch § 3 Abs. 2 Buchst. u des Gesetzes Nr. XCV von 2009 erfassten Erzeugnisse erbracht.

    20 Urteil vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe (C-2/18, EU:C:2019:962, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    21 Urteil vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe (C-2/18, EU:C:2019:962, Rn. 28).

    23 Urteil vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe (C-2/18, EU:C:2019:962, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    24 Die Feststellung des Gerichtshofs kann dem Ansatz des Generalanwalts Bobek in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Lietuvos Respublikos Seimas (C-2/18, EU:C:2019:180) gegenübergestellt werden.

    Vgl. Urteil vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe (C-2/18, EU:C:2019:962, Rn. 57).

    26 Vgl. Rn. 41 des Urteils vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe (C-2/18, EU:C:2019:962), in der ausgeführt wird, dass "dieser Grundpreis ... zwar für alle Erzeuger derselben anhand der täglichen Rohmilchverkaufsmenge gebildeten Gruppe festgelegt [wird], doch .

    27 Vgl. Rn. 59 des Urteils vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe (C-2/18, EU:C:2019:962).

    29 Urteil vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe (C-2/18, EU:C:2019:962, Rn. 67).

    31 Vgl. Rn. 59 des Urteils vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe (C-2/18, EU:C:2019:962).

  • EuGH, 13.11.2019 - C-2/18

    Lietuvos Respublikos Seimo narių grupe - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-400/19
    Diese Fragen standen bereits im Urteil vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe (C-2/18, EU:C:2019:962), im Vordergrund, und für die Zwecke dieser Schlussanträge wird es erforderlich sein, die Erwägungen und Ergebnisse dieser Entscheidung recht eingehend zu prüfen.

    November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe (C - 2/18, EU:C:2019:962).

    Der Gerichtshof hat in Rn. 52 des Urteils vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe (C-2/18, EU:C:2019:962), nämlich betont, dass der Erlass der Richtlinie 2019/633, die gemäß ihrem Art. 14 am 30. April 2019 in Kraft getreten ist, bestätige, dass es keine abschließende Harmonisierung des Bereichs der Bekämpfung unfairer Handelspraktiken in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette gab.

    Außerdem hat der Gerichtshof in den Rn. 49 und 50 des Urteils vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe (C-2/18, EU:C:2019:962), im Wesentlichen bestätigt, dass die Verordnung Nr. 1308/2013, ungeachtet der Verweise auf bestimmte unlautere Praktiken, keine abschließende Regelung unlauterer Praktiken im Sektor Milch und Milcherzeugnisse - dem Gegenstand jener Rechtssache - enthält.

    So hat der Gerichtshof in den Rn. 56 und 73 des Urteils vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe (C-2/18, EU:C:2019:962), ausgeführt, dass die fraglichen nationalen Regelungen geeignet sein müssen, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was zu dessen Erreichung erforderlich ist(25).

    Die im Urteil vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe (C-2/18, EU:C:2019:962), in Frage stehenden nationalen Regelungen untersagten dem Ankäufer von Rohmilch, die bestimmten Qualitätsanforderungen entsprach, gegenüber Erzeugern, die zu derselben Gruppe gehörten, die anhand der täglichen Verkaufsmenge von Rohmilch, deren Zusammensetzung und Qualität identisch ist und die nach derselben Methode geliefert wird, gebildet wurde, unterschiedliche Grundpreise anzuwenden.

    Der Gerichtshof hat daher in Rn. 60 des Urteils vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe (C-2/18, EU:C:2019:962), entschieden, dass die nationalen Rechtsvorschriften, unter diesem Blickwinkel betrachtet, insofern als Mittel zur Bekämpfung möglicher unlauterer Geschäftspraktiken gerechtfertigt werden konnten, als sie Preisdiskriminierung zwischen Zulieferern verhinderten, die davon abhing, ob sie Mitglieder einer bestimmten anerkannten Milcherzeugerorganisation waren(28).

    Angesichts dessen jedoch, dass der Gerichtshof in Rn. 62 des Urteils vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe (C-2/18, EU:C:2019:962), zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die litauischen Rechtsvorschriften, die die Wirkung hatten, sicherzustellen, dass Ankäufer "allen Erzeugern, die sich in Bezug auf ein objektives Kriterium, nämlich die Tagesmenge der verkauften Milch, in einer vergleichbaren Situation befinden, einen identischen Grundpreis"(31) anbieten, geeignet waren, mögliche unlautere Praktiken zu bekämpfen und somit offenbar nicht gegen die Verordnung Nr. 1308/2013 verstießen, ließe sich, wenn § 3 Abs. 2 Buchst. u des Gesetzes Nr. XCV von 2009 dieselbe Wirkung hätte, auch von ihm sagen, dass er den Anforderungen der Verordnung entspricht, sofern er nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der angeführten Ziele erforderlich ist.

    Hat aber § 3 Abs. 2 Buchst. u des Gesetzes Nr. XCV von 2009 diese Wirkung? Meiner Auffassung nach bestehen zwischen der vorliegenden Rechtssache und den Umständen der im Urteil vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe (C-2/18, EU:C:2019:962), in Rede stehenden litauischen Rechtsvorschriften subtile Unterschiede.

    Es trifft auch zu, dass der Anwendungsbereich von § 3 Abs. 2 Buchst. u des Gesetzes Nr. XCV von 2009 erheblich weiter geht als sein litauischer, den Milchsektor betreffender Gegenpart, um den es im Urteil vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe (C-2/18, EU:C:2019:962), ging, da die fragliche ungarische Rechtsvorschrift für eine breitere Palette landwirtschaftlicher Erzeugnisse gilt.

    Im Urteil vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe (C-2/18, EU:C:2019:962), war der Gerichtshof dementsprechend bereit, die litauischen Rechtsvorschriften als Mittel aufrechtzuerhalten, der Marktmacht entgegenzuwirken und die Position der schwächeren Partei zu stärken.

    Es lässt sich auch nicht sagen, dass § 3 Abs. 2 Buchst. u des Gesetzes Nr. XCV von 2009 die vom Gerichtshof in Rn. 69 des Urteils vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe (C-2/18, EU:C:2019:962), genannten wettbewerbsfördernden Wirkungen hat, indem er sicherstellt, dass bestimmte Erzeuger aufgrund ihrer wegen Nichtmitgliedschaft in einer anerkannten Milcherzeugerorganisation schwächeren Verhandlungsposition keine Preisdiskriminierung erleiden(37).

    Erstens hat Ungarn im Unterschied zu der Sachlage in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe (C-2/18, EU:C:2019:962), ergangen ist, keinen Nachweis unlauterer Wettbewerbspraktiken der Einzelhändler in Bezug auf die breite Palette der durch § 3 Abs. 2 Buchst. u des Gesetzes Nr. XCV von 2009 erfassten Erzeugnisse erbracht.

    20 Urteil vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe (C-2/18, EU:C:2019:962, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    21 Urteil vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe (C-2/18, EU:C:2019:962, Rn. 28).

    23 Urteil vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe (C-2/18, EU:C:2019:962, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. Urteil vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe (C-2/18, EU:C:2019:962, Rn. 57).

    26 Vgl. Rn. 41 des Urteils vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe (C-2/18, EU:C:2019:962), in der ausgeführt wird, dass "dieser Grundpreis ... zwar für alle Erzeuger derselben anhand der täglichen Rohmilchverkaufsmenge gebildeten Gruppe festgelegt [wird], doch .

    27 Vgl. Rn. 59 des Urteils vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe (C-2/18, EU:C:2019:962).

    29 Urteil vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe (C-2/18, EU:C:2019:962, Rn. 67).

    31 Vgl. Rn. 59 des Urteils vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo nari?³ grupe (C-2/18, EU:C:2019:962).

  • EuGH, 24.11.1993 - C-267/91

    Strafverfahren gegen Keck und Mithouard

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-400/19
    Soweit ihre Klage Art. 34 AEUV betrifft, bringt die Kommission vor, § 3 Abs. 2 Buchst. u des Gesetzes Nr. XCV von 2009 beziehe sich nicht auf die Eigenschaften von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen, sondern lediglich auf ihre Verkaufsmodalitäten und sei daher als eine Bestimmung bezüglich Verkaufsmodalitäten im Sinne des Urteils vom 24. November 1993, Keck und Mithouard (C-267/91 und C-268/91, EU:C:1993:905), anzusehen.

    Ungarn ist daher Auffassung, dass § 3 Abs. 2 Buchst. u des Gesetzes Nr. XCV von 2009 im Licht des Urteils vom 24. November 1993, Keck und Mithouard (C-267/91 und C-268/91, EU:C:1993:905), eine Maßnahme darstelle, die Verkaufsmodalitäten betreffe und nicht von Art. 34 AEUV erfasst werde.

    Für den Fall, dass der Gerichtshof nicht der Auffassung, dass die angefochtene Maßnahme eine Verkaufsmodalität gemäß dem Urteil vom 24. November 1993, Keck und Mithouard (C-267/91 und C-268/91, EU:C:1993:905), darstellt, sondern der Auffassung sein sollte, dass sie eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstellt, wiederholt Ungarn sein Vorbringen, dass die beanstandete Maßnahme im Licht ihres im Allgemeininteresse liegenden Ziels, lautere Geschäftsbeziehungen zu gewährleisten und die Stellung der Erzeuger in der Lebensmittelversorgungskette zu verbessern, sowohl geeignet als auch verhältnismäßig sei.

    Der weite Anwendungsbereich des im Urteil Dassonville festgelegten Verbots wurde in einer Reihe von Rechtssachen im Nachgang zum Urteil des Gerichtshofs vom 24. November 1993, Keck und Mithouard (C-267/91 und C-268/91, EU:C:1993:905), in Bezug auf Verkaufsmodalitäten abgemildert.

    Seit dem Urteil vom 24. November 1993, Keck und Mithouard (C-267/91 und C-268/91, EU:C:1993:905), ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten nicht geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, sofern sie für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise berühren(40).

    Nach Auffassung der Kommission stellt § 3 Abs. 2 Buchst. u des Gesetzes Nr. XCV von 2009 eine Verkaufsmodalität im Sinne des Urteils vom 24. November 1993, Keck und Mithouard (C-267/91 und C-268/91, EU:C:1993:905), dar.

    Allerdings ist die Kommission der Ansicht, dass diese Bestimmung das zweite im Urteil vom 24. November 1993, Keck und Mithouard (C-267/91 und C-268/91, EU:C:1993:905), festgelegte Kriterium nicht erfülle, da sie identischen nationalen Erzeugnissen einen De-facto -Vorteil einräume.

    Die im Urteil vom 24. November 1993, Keck und Mithouard (C-267/91 und C-268/91, EU:C:1993:905), niedergelegten Grundsätze - auf die die ungarische Regierung in der vorliegenden Rechtssache stark abstellt - sind vom Gerichtshof auch in anderen Vertragsverletzungsverfahren angewandt worden.

    11 Vgl. Urteil vom 24. November 1993, Keck und Mithouard (C-267/91 und C-268/91, EU:C:1993:905, Rn. 16).

  • EuGH, 04.03.2010 - C-221/08

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-400/19
    Die Kommission verweist auf die Urteile vom 4. März 2010, Kommission/Frankreich (C-197/08, EU:C:2010:111) und Kommission/Irland (C-221/08, EU:C:2010:113), die sie als ein Beispiel für die Bedeutung ansieht, die dem Schutz der Freiheit der Marktteilnehmer im Bereich der Preisfestsetzung zukomme.

    In seinen Urteilen vom 4. März 2010, Kommission/Frankreich (C-197/08, EU:C:2010:111) und Kommission/Irland (C-221/08, EU:C:2010:113), habe der Gerichtshof entschieden, dass der von einem Mitgliedstaat festgesetzte Mindestpreis gegen das Unionsrecht verstoße, da er den Wettbewerb genau dadurch beeinträchtige, dass er bestimmte Hersteller oder Einführer daran hindere, "niedrigere Gestehungskosten" auszunutzen, um günstigere Einzelhandelspreise anzubieten(8).

    Insoweit ist das Urteil des Gerichtshofs vom 4. März 2010, Kommission/Irland (C-221/08, EU:C:2010:113), aufschlussreich.

    In Rn. 40 des Urteils vom 4. März 2010, Kommission/Irland (C-221/08, EU:C:2010:113), hat der Gerichtshof entschieden, dass die Rechtsvorschriften, die für bestimmte Verbrauchererzeugnisse (hier Zigaretten) Mindestpreise anordneten, "geeignet [sind], die Wettbewerbsverhältnisse zu beeinträchtigen, indem bestimmte Hersteller oder Einführer daran gehindert werden, niedrigere Gestehungskosten auszunutzen, um günstigere Kleinverkaufspreise anzubieten".

    Es fällt, denke ich, schwer, diese Bedenken im Hinblick auf die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften nicht zu teilen, auch wenn das Urteil des Gerichtshofs vom 4. März 2010, Kommission/Irland (C-221/08, EU:C:2010:113), im spezifischen Zusammenhang der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer(34) ergangen ist und sich zudem die Verkürzung des Preiswettbewerbs nicht als so schwerwiegend darstellt, wie die, die sich in der Rechtssache zeigte, in der dieses Urteil ergangen ist(35).

    8 Urteil vom 4. März 2010, Kommission/Irland (C-221/08, EU:C:2010:113, Rn. 40).

    35 Den Rn. 43 bis 45 des Urteils vom 4. März 2010, Kommission/Irland (C-221/08, EU:C:2010:113), ist zu entnehmen, dass die Wirkung der irischen Rechtsvorschriften darin bestand, auf dem irischen Markt aktiven Herstellern und Einführern einen Kleinverkaufsmindestpreis für Zigaretten vorzuschreiben, der 97 % des gewichteten Durchschnittspreises für die einzelnen Zigarettenkategorien auf diesem Markt entsprach.

  • EuGH, 23.12.2015 - C-333/14

    Das schottische Gesetz zur Einführung eines Mindestverkaufspreises pro

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-400/19
    In Rn. 20 des Urteils vom 23. Dezember 2015, Scotch Whisky Association u. a. (C-333/14, EU:C:2015:845), habe der Gerichtshof festgestellt, dass die freie Bestimmung der Verkaufspreise auf der Grundlage des freien Wettbewerbs einer der Bestandteile der Verordnung Nr. 1308/2013 und Ausdruck des Grundsatzes des freien Warenverkehrs unter Bedingungen wirksamen Wettbewerbs sei.

    9 Urteil vom 23. Dezember 2015, Scotch Whisky Association u. a. (C-333/14, EU:C:2015:845, Rn. 21).

    10 Urteil vom 23. Dezember 2015, Scotch Whisky Association u. a. (C-333/14, EU:C:2015:845, Rn. 23).

    19 Vgl. entsprechend Urteil vom 23. Dezember 2015, Scotch Whisky Association u. a. (C-333/14, EU:C:2015:845, Rn. 17).

    22 Urteile vom 26. Mai 2005, Kuipers (C-283/03, EU:C:2005:314, Rn. 37), und vom 23. Dezember 2015, Scotch Whisky Association u. a. (C-333/14, EU:C:2015:845, Rn. 19).

    In den Rn. 26 bis 28 des Urteils Scotch Whisky Association u. a (C-333/14, EU:C:2015:845) hat der Gerichtshof entschieden, dass sich ein Mitgliedstaat grundsätzlich auf das Ziel berufen darf, die Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen, um eine Maßnahme zu rechtfertigen, die das System der freien Preisbildung unter wirksamen Wettbewerbsbedingungen beeinträchtigt, auf das sich die Verordnung Nr. 1308/2013 gründet, sofern die Maßnahme geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

  • EuGH, 09.09.2003 - C-137/00

    'Milk Marque und National Farmers'' Union'

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-400/19
    Wie der Gerichtshof in Rn. 86 des Urteils vom 9. September 2003, Milk Marque und National Farmers' Union (C-137/00, EU:C:2003:429), erläutert hat, werden die Ziele der von dieser Verordnung vorgesehenen gemeinsamen Marktorganisation nicht durch nationale Maßnahmen beeinträchtigt, die nicht als solche "in die Preisbildung eingreifen", sondern "das ordnungsgemäße Funktionieren der Preismechanismen gewährleisten sollen, um ein Preisniveau zu erreichen, das sowohl den Interessen der Erzeuger als auch denen der Verbraucher dient".

    7 Urteil vom 9. September 2003, Milk Marque und National Farmers' Union (C-137/00, EU:C:2003:429, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In den Rn. 57 und 59 des Urteils vom 9. September 2003, Milk Marque und National Farmers' Union (C-137/00, EU:C:2003:429), hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf den Märkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu den Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik zählt und die gemeinsamen Marktorganisationen auf dem Grundsatz eines offenen Marktes beruhen, zu dem jeder Erzeuger unter Bedingungen eines wirksamen Wettbewerbs freien Zugang hat.

  • EuGH, 26.05.2005 - C-283/03

    Kuipers - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Verordnung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-400/19
    Daraus ergibt sich, dass § 3 Abs. 2 Buchst. u des Gesetzes Nr. XCV von 2009, indem er auf die soeben beschriebene Weise den Preiswettbewerb unterdrückt, gegen den der Verordnung Nr. 1308/2013 zugrunde liegenden zentralen Grundsatz und die Art und Weise verstößt, in der diese Verordnung und ihre Vorläufer(38) durch den Gerichtshof in Rechtssachen wie im Urteil vom 26. Mai 2005, Kuipers (C-283/03, EU:C:2005:314), stets ausgelegt wurden.

    22 Urteile vom 26. Mai 2005, Kuipers (C-283/03, EU:C:2005:314, Rn. 37), und vom 23. Dezember 2015, Scotch Whisky Association u. a. (C-333/14, EU:C:2015:845, Rn. 19).

  • EuGH, 29.06.1995 - C-391/92

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-400/19
    So ging der Gerichtshof z. B. im Urteil vom 29. Juni 1995, Kommission/Griechenland (C-391/92, EU:C:1995:199), davon aus, dass ein griechisches Gesetz, das den Verkauf verarbeiteter Milch für Säuglinge auf Apotheken beschränkte, nicht gegen den heutigen Art. 34 AEUV verstoße.

    Meiner Auffassung nach unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache von derjenigen, in der das Urteil vom 29. Juni 1995, Kommission/Griechenland (C-391/92, EU:C:1995:199), ergangen ist, aus all den Gründen, die ich bereits im Hinblick auf den Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1308/2013 genannt habe.

  • EuGH, 04.03.2010 - C-197/08

    Die Regelungen Frankreichs, Österreichs und Irlands, mit denen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-400/19
    Die Kommission verweist auf die Urteile vom 4. März 2010, Kommission/Frankreich (C-197/08, EU:C:2010:111) und Kommission/Irland (C-221/08, EU:C:2010:113), die sie als ein Beispiel für die Bedeutung ansieht, die dem Schutz der Freiheit der Marktteilnehmer im Bereich der Preisfestsetzung zukomme.

    In seinen Urteilen vom 4. März 2010, Kommission/Frankreich (C-197/08, EU:C:2010:111) und Kommission/Irland (C-221/08, EU:C:2010:113), habe der Gerichtshof entschieden, dass der von einem Mitgliedstaat festgesetzte Mindestpreis gegen das Unionsrecht verstoße, da er den Wettbewerb genau dadurch beeinträchtige, dass er bestimmte Hersteller oder Einführer daran hindere, "niedrigere Gestehungskosten" auszunutzen, um günstigere Einzelhandelspreise anzubieten(8).

  • EuGH, 19.09.2013 - C-373/11

    Panellinios Syndesmos Viomichanion Metapoiisis Kapnou -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-400/19
    In den Rn. 26 und 27 des Urteils vom 19. September 2013, Panellinios Sindesmos Viomikhanion Metapoiisis Kapnou (C-373/11, EU:C:2013:567), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, ihre Zuständigkeiten wahrzunehmen, soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat, umso mehr seit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik gilt, die eine größere Dezentralisierung der Zuständigkeiten zur Folge hat, um die Besonderheiten der einzelnen Mitgliedstaaten und Regionen sowie die Marktlage der verschiedenen Erzeugnisse und der betroffenen Erzeuger stärker zu berücksichtigen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2009 - C-456/08

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

  • EuGH, 18.09.2003 - C-416/00

    Morellato

  • EuGH, 19.10.2016 - C-148/15

    Die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt

  • EuGH, 18.10.2018 - C-669/16

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 11.08.1995 - C-63/94

    Belgapom / ITM und Vocarex

  • EuGH, 19.05.2011 - C-376/09

    Kommission / Malta

  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

  • EuGH, 14.07.1994 - C-379/92

    Strafverfahren gegen Peralta

  • EuGH, 12.11.2015 - C-198/14

    Visnapuu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 AEUV und 110 AEUV - Richtlinie

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